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§ 25 - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)

Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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§ 25 Familienversicherung



(1) 1Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

2.
nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind,

3.
nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind,

4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und

5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.

2§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gelten entsprechend.

(2) 1Kinder sind versichert:

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

2.
bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,

3.
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend,

4.
ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

2§ 10 Abs. 4 und 5 des Fünften Buches gilt entsprechend.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach dem Fünften Buch übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) 1Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt bei Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst oder die Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, für die Dauer des Dienstes bestehen. 2Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 25 SGB XI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2022Artikel 10 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
vom 28.06.2022 BGBl. I S. 969
aktuell vorher 20.07.2021Artikel 2 Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
vom 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
aktuell vorher 01.01.2020 (19.07.2021)Artikel 2 Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
vom 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 10 MDK-Reformgesetz
vom 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
aktuell vorher 11.05.2019Artikel 10 Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
vom 06.05.2019 BGBl. I S. 646
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 5 GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2387
aktuell vorher 13.04.2013Artikel 2 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
vom 08.04.2013 BGBl. I S. 730
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 5 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 4 GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2983
aktuell vorher 03.05.2011Artikel 12 Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
vom 28.04.2011 BGBl. I S. 687
aktuell vorher 16.12.2008Artikel 5 Kinderförderungsgesetz (KiföG)
vom 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 1 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
vom 28.05.2008 BGBl. I S. 874
aktuell vorher 01.06.2008Artikel 2 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
vom 16.05.2008 BGBl. I S. 842
aktuell vorher 18.12.2007§ 22 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2861
aktuellvor 18.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 SGB XI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 SGB XI Befreiung von der Versicherungspflicht
... und für sich und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, die bei Versicherungspflicht nach § 25 versichert wären, Leistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen ...
§ 23 SGB XI Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen (vom 01.01.2024)
... und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den ... sie keine Familienangehörigen haben, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde. (6) Das private ... der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegte Versicherungszeit des Mitglieds und seiner nach § 25 familienversicherten Angehörigen oder Lebenspartner auf die Wartezeit ...
§ 26 SGB XI Weiterversicherung (vom 09.06.2021)
... 23 Abs. 1 eintritt. Dies gilt auch für Personen, deren Familienversicherung nach § 25 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 vorliegen. ... nach § 25 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 vorliegen. Der Antrag ist in den Fällen des Satzes 1 innerhalb von drei Monaten ... Versicherung zuletzt bestand. Die Weiterversicherung erstreckt sich auch auf die nach § 25 versicherten Familienangehörigen oder Lebenspartner, die gemeinsam mit dem Mitglied ihren ... oder Lebenspartner, die im Inland verbleiben, endet die Familienversicherung nach § 25 mit dem Tag, an dem das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland ...
§ 27 SGB XI Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages (vom 09.06.2021)
... Familienangehörige oder Lebenspartner, wenn für sie eine Familienversicherung nach § 25 eintritt. § 5 Absatz 9 des Fünften Buches gilt ...
§ 33 SGB XI Leistungsvoraussetzungen (vom 01.01.2020)
... letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder nach § 25 familienversichert war. Zeiten der Weiterversicherung nach § 26 Abs. 2 werden bei ... von Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung oder von Familienversicherung nach § 25 aus der privaten Pflegeversicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte ...
§ 33a SGB XI Leistungsausschluss (vom 01.04.2007)
... nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 25 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur ...
§ 48 SGB XI Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte (vom 09.06.2021)
... oder freiwillige Mitgliedschaft besteht. Für Familienversicherte nach § 25 ist die Pflegekasse des Mitglieds zuständig. (2) Für Personen, die ...
§ 55 SGB XI Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung (vom 16.12.2023)
... 1. Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 25 Abs. 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, 2. Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt ... § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 25 Abs. 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen ...
§ 56 SGB XI Beitragsfreiheit (vom 01.01.2024)
... Familienangehörige sind für die Dauer der Familienversicherung nach § 25 beitragsfrei. (2) Beitragsfreiheit besteht vom Zeitpunkt der ... vorsehen, sofern sie keine Familienangehörigen haben, für die eine Versicherung nach § 25 besteht. (5) Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges von ...
§ 61 SGB XI Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte (vom 01.04.2024)
... die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den ...
§ 94 SGB XI Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen (vom 26.03.2024)
... dies für: 1. die Feststellung des Versicherungsverhältnisses (§§ 20 bis 26) und der Mitgliedschaft (§ 49), 2. die Feststellung der Beitragspflicht und ...
§ 100 SGB XI Nachweispflicht bei Familienversicherung
... Pflegekasse kann die für den Nachweis einer Familienversicherung (§ 25 ) erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied ...
§ 101 SGB XI Pflegeversichertennummer
... teilweise übereinstimmen darf. Bei der Vergabe der Nummer für Versicherte nach § 25 ist sicherzustellen, daß der Bezug zu dem Angehörigen, der Mitglied ist, hergestellt ...
§ 110 SGB XI Regelungen für die private Pflegeversicherung (vom 01.07.2023)
... Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt, g) für Ehegatten oder Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Nachweises ... Pflegeversicherung, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Einkommensgrenzen überschreitet, vorzusehen. (2) ... Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt. (4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
Artikel 1 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 80 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 9 JFDG Förderung (vom 01.01.2024)
... Nr. 2 Buchstabe b und c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung), 13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegeversicherung), 14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über ...

Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 40 PflegeVG Familienversicherung der Behinderten
... Behinderte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllen, diese aber ...
Artikel 42 PflegeVG Behandlung der bestehenden privaten Pflegeversicherungsverträge (vom 01.01.2020)
... gilt auch, wenn der Versicherte für sich und seine Angehörigen, für die nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen erhält, die den ... gilt auch für Familienangehörige, wenn für sie eine Familienversicherung nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch eintritt. (4) Die privaten Versicherungsunternehmen haben alle ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 11b SVG Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen (vom 01.01.2023)
... der sozialen Pflegeversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert wären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 18 SVG Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
... der sozialen Pflegeversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert wären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf ...

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 77 SGB XIV Zuständigkeit (vom 01.01.2024)
... erbracht. (2) Für Geschädigte, die Mitglied einer Pflegekasse oder nach § 25 des Elften Buches familienversichert sind, erbringt ihre Pflegekasse für die zuständige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 19 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... der sozialen Pflegeversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert wären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen ...
Artikel 21 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... der sozialen Pflegeversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert wären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen ...

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen
... Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. (14) In § 25 Absatz 2 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 2 SVReformG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... der sozialen Pflegeversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert wären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen ...

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
Artikel 5 SGBIVuaÄndG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „400" durch die Angabe „450" ...

Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Artikel 12 EGBFDG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
...  25 Absatz 2 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des ...

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
Artikel 10 MiLoAnpG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; für Familienangehörige, die eine ...

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Artikel 2 JFDGEG Änderung sonstigen Bundesrechts
... getroffen ist, die Einsatzstelle." (14) In § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 39 SozERG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (vom 29.12.2023)
... sie keine Familienangehörigen haben, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde." 5. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 werden ... vorsehen, sofern sie keine Familienangehörigen haben, für die eine Versicherung nach § 25 besteht." 8. In § 57 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort ...

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 2 GVWG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
...  d) Absatz 9 Satz 2 wird aufgehoben. 3. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer ...

GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 5 GKV-VEG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 2 bis 4" durch die Wörter „Absatz 1 Satz ... „sozialen Pflegeversicherung" die Wörter „oder von Familienversicherung nach § 25 " ...
Artikel 11 GKV-VEG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert wären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen ...

GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 4 GKV-VStG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 01. In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „hinaus" folgende Wörter ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 8 GKV-WSG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 25 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt ...

Kinderförderungsgesetz (KiföG)
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
Artikel 5 KiföG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... § 25 Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des ...

MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 10 MDK-RG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres" eingefügt. 10. In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird vor dem Komma am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „wird als ...

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 1 PfWG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist." 11. In § 25 Abs. 3 wird das Wort „Beitragsbemessungsgrenze" durch die Wörter ... Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 25 Abs. 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, 2. Stiefeltern, wenn das Kind zum ... das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 25 Abs. 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser ...

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 10 TSVG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... wird nach der Angabe „2013" die Angabe „bis 2018" gestrichen. 4. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort ...

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 1 PSG II Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder nach § 25 familienversichert war." 18. § 37 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2600; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
§ 4 FÖJFG Förderung
... 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung), 13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegeversicherung), 14.  ...

Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2596; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
§ 4 SozDiG Förderung
... 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung), 13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegeversicherung), 14.  ...