(1) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über:
- 1.
- Name und Sitz der Pflegekasse,
- 2.
- Bezirk der Pflegekasse und Kreis der Mitglieder,
- 3.
- Rechte und Pflichten der Organe,
- 4.
- Art der Beschlußfassung der Vertreterversammlung,
- 5.
- Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder, soweit sie Aufgaben der Pflegeversicherung wahrnehmen,
- 6.
- jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,
- 7.
- Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und
- 8.
- Art der Bekanntmachungen.
(2) Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Pflegekasse den Abschluss privater Pflege-Zusatzversicherungen zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde, die für die Genehmigung der Satzung der Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist, zuständig ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874