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§ 67 - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)

Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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§ 67 Monatlicher Ausgleich



(1) Jede Pflegekasse ermittelt bis zum 10. des Monats

1.
die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Ausgaben,

2.
die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Einnahmen (Beitragsist),

3.
das Betriebsmittel- und Rücklagesoll,

4.
den am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestand (Betriebsmittelist) und die Höhe der Rücklage.

(2) 1Sind die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls höher als die Einnahmen zuzüglich des vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage am Ersten des laufenden Monats, erhält die Pflegekasse bis zum Monatsende den Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds. 2Sind die Einnahmen zuzüglich des am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage höher als die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls, überweist die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag an den Ausgleichsfonds.

(3) Die Pflegekasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung die notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.





 

Frühere Fassungen von § 67 SGB XI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 39 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 1 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
vom 28.05.2008 BGBl. I S. 874
aktuellvor 01.07.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 67 SGB XI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 SGB XI Ausgleichsfonds (vom 01.01.2023)
...  (3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, daß sie für den in den §§ 67 , 68 genannten Zweck verfügbar sind. (4) Die dem Bundesamt für ...
§ 68 SGB XI Jahresausgleich (vom 01.01.2020)
... Pflegeversicherung für das abgelaufene Kalenderjahr werden die Ergebnisse nach § 67 bereinigt. (2) Werden nach Abschluß des Jahresausgleichs sachliche oder ... die inhaltliche und zeitliche Abgrenzung und Ermittlung der Beträge nach den §§ 66 bis 68, 2. die Fälligkeit der Beträge und Verzinsung bei Verzug,  ...
§ 154 SGB XI Ergänzungshilfen für stationäre Pflegeeinrichtungen zum Ausgleich steigender Preise für Erdgas, Wärme und Strom (vom 01.01.2024)
... ausgezahlten Beträge werden den Pflegekassen im Verfahren des monatlichen Ausgleichs nach § 67 vom Bundesamt für Soziale Sicherung erstattet. Der Bund zahlt zur Refinanzierung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Haushaltsgesetz 2022
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 890
§ 12 HG 2022 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung
... nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht aus, um alle Zuweisungen nach § 67 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu erfüllen, gewährt der Bund dem Ausgleichsfonds ein unverzinstes Darlehen in Höhe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894
Artikel 5 EWPBGEG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Die ausgezahlten Beträge werden den Pflegekassen im Verfahren des monatlichen Ausgleichs nach § 67 vom Bundesamt für Soziale Sicherung erstattet. Der Bund zahlt zur Refinanzierung der durch ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 39 SozERG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (vom 29.12.2023)
... 7 Satz 3, § 65 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 66 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2, § 67 Absatz 3 , § 68 Absatz 2, § 114a Absatz 5 Satz 2 bis 4, § 121 Absatz 3, § 128 Absatz 5 ...

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 1 PfWG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
...  b) Die Absätze 4 bis 8 werden die Absätze 3 bis 7. 37. In § 67 Abs. 1 wird die Angabe „15." durch die Angabe „10." ersetzt. 38. In ...