§ 67 Monatlicher Ausgleich
(1) Jede Pflegekasse ermittelt bis zum 10. des Monats
- 1.
- die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Ausgaben,
- 2.
- die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Einnahmen (Beitragsist),
- 3.
- das Betriebsmittel- und Rücklagesoll,
- 4.
- den am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestand (Betriebsmittelist) und die Höhe der Rücklage.
(2) 1Sind die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls höher als die Einnahmen zuzüglich des vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage am Ersten des laufenden Monats, erhält die Pflegekasse bis zum Monatsende den Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds. 2Sind die Einnahmen zuzüglich des am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage höher als die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls, überweist die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag an den Ausgleichsfonds.
(3) Die Pflegekasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung die notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 65 SGB XI Ausgleichsfonds (vom 01.01.2023) ... (3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, daß sie für den in den §§ 67 , 68 genannten Zweck verfügbar sind. (4) Die dem Bundesamt für ...
§ 68 SGB XI Jahresausgleich (vom 01.01.2020) ... Pflegeversicherung für das abgelaufene Kalenderjahr werden die Ergebnisse nach § 67 bereinigt. (2) Werden nach Abschluß des Jahresausgleichs sachliche oder ... die inhaltliche und zeitliche Abgrenzung und Ermittlung der Beträge nach den §§ 66 bis 68, 2. die Fälligkeit der Beträge und Verzinsung bei Verzug, ...
Zitat in folgenden NormenHaushaltsgesetz 2022
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 890
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
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