§ 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige
(1)
1Von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte sonstige Sachverständige (
§ 114 Abs. 1 Satz 1) sind berechtigt, für Zwecke der Qualitätssicherung und -prüfung Daten nach den
§§ 112,
113,
114,
114a,
115 und
117 zu verarbeiten; sie dürfen die Daten an die Pflegekassen und deren Verbände sowie an die in den
§§ 112,
114,
114a,
115 und
117 genannten Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung dieser Stellen erforderlich ist.
2Die Daten sind vertraulich zu behandeln.
(2)
§ 107 gilt entsprechend.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 1 PSG III Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen". f) In der Angabe zu § 97a werden die Wörter „und Prüfstellen" gestrichen. g) Nach der ... und werden die Wörter „der Abrechnung" eingefügt. 17f. § 97a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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