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Änderung § 97b SGB XI vom 01.07.2008

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§ 97b SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 97b SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 132 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 97b Personenbezogene Daten bei den Heimaufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe


(Text neue Fassung)

§ 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe


vorherige Änderung

Die zuständigen Heimaufsichtsbehörden und die zuständigen Träger der Sozialhilfe sind berechtigt, die für Zwecke der Pflegeversicherung nach den §§ 80, 112 bis 115, 117 und 118 erhobenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist; § 107 findet entsprechende Anwendung.



Die nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und die zuständigen Träger der Sozialhilfe sind berechtigt, die für Zwecke der Pflegeversicherung nach den §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 erhobenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist; § 107 findet entsprechende Anwendung.