Änderung § 39a SGB XI vom 09.06.2021

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§ 39a SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 39a SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1a G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39a Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen


vorherige Änderung

 


Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen, deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 festgestellt hat, durch nach diesem Buch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.




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