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Änderung § 40b SGB XI vom 09.06.2021

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§ 40b SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 40b SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1a G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40b Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen


vorherige Änderung

 


Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a sowie auf Leistungen für die Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen nach § 39a bis zur Höhe von insgesamt 50 Euro im Monat.