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Änderung § 41 SGB XI vom 01.01.2026

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§ 41 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 41 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Tagespflege und Nachtpflege


(1) 1 Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. 2 Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.

(2) 1 Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. 2 Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat

(Text alte Fassung)

1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 689 Euro,

2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1.298 Euro,

3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1.612 Euro,

4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 1.995 Euro.

(Text neue Fassung)

1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 721 Euro,

2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1.357 Euro,

3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1.685 Euro,

4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 2.085 Euro.

(3) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.



(heute geltende Fassung) 

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