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Änderung § 53a SGB XI vom 08.11.2006

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§ 53a SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 53a SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53a Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste


(Text neue Fassung)

§ 53a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung gemeinsam und einheitlich Richtlinien

1. über die Zusammenarbeit der Pflegekassen mit den Medizinischen Diensten,

2. zur Durchführung und Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung,

3. über die von den Medizinischen Diensten zu übermittelnden Berichte und Statistiken,

4. zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung sowie über das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen,

5. über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung.

Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. Sie sind für die Medizinischen Dienste verbindlich.



 

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