Änderung § 35 SGB XI vom 01.05.2011

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§ 35 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung
§ 35 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Erlöschen der Leistungsansprüche


(Text alte Fassung)

Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

1 Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 § 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend. 3 Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erlöschen Ansprüche auf Kostenerstattung nach diesem Buch abweichend von § 59 des Ersten Buches nicht, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten geltend gemacht werden.

 



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