Änderung § 43b SGB XI vom 01.01.2017

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§ 43b SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 43b SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; 2016 BGBl. I S. 2233
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43b (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 43b Inhalt der Leistung


vorherige Änderung

 


Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.

(heute geltende Fassung) 



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