Änderung § 92d SGB XI vom 01.07.2017

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§ 92d SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 92d SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; 2016 BGBl. I S. 2233
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 92d Alternative Überleitung der Pflegesätze


(Text neue Fassung)

§ 92d (aufgehoben)


vorherige Änderung

Sofern bis zu drei Monate vor dem 1. Januar 2017 für das Pflegeheim keine neue Vereinbarung nach § 92c geschlossen wurde, werden die vereinbarten Pflegesätze durch übergeleitete Pflegesätze abgelöst, die nach § 92e zu ermitteln sind.



 
(heute geltende Fassung) 



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