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Änderung § 43b SGB XI vom 01.04.2007

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§ 43b SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 43b SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; 2016 BGBl. I S. 2233
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43b Finanzierungszuständigkeit


(Text neue Fassung)

§ 43b Inhalt der Leistung


vorherige Änderung

Vom 1. Juli 2007 an übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die in § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2 sowie § 43 Abs. 2, 3 und 5 genannten Aufwendungen für die in den Einrichtungen notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Das Nähere wird in einem besonderen Gesetz geregelt.



Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.