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Änderung § 125 SGB XI vom 19.12.2019

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§ 125 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2019 geltenden Fassung
§ 125 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 125 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 125 Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur


vorherige Änderung

 


1 Für eine wissenschaftlich gestützte Erprobung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung zusätzlich 10 Millionen Euro im Zeitraum von 2020 bis 2024 zur Verfügung gestellt. 2 Für die Förderung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Maßnahmen in Abstimmung mit der Gesellschaft für Telematik und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu planen und durchzuführen sind.

(heute geltende Fassung)