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Änderung § 10 SGB XI vom 28.03.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 SGB XI, alle Änderungen durch Artikel 4 PflegeBefEG am 28. März 2020 und Änderungshistorie des SGB XIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 10 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung | § 10 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Berichtspflichten des Bundes und der Länder | |
| (Text alte Fassung) (1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes ab 2016 im Abstand von vier Jahren über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes ab 2029 im Abstand von vier Jahren über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland. |
(2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 30. Juni über Art und Umfang der finanziellen Förderung der Pflegeeinrichtungen im vorausgegangenen Kalenderjahr sowie über die mit dieser Förderung verbundenen durchschnittlichen Investitionskosten für die Pflegebedürftigen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4851/al0-88052.htm
