Änderung § 148 SGB XI vom 28.03.2020

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§ 148 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 148 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1a G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 148 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 148 Beratungsbesuche nach § 37


vorherige Änderung

 


1 Abweichend von § 37 Absatz 3 Satz 1 erfolgt die von den Pflegebedürftigen abzurufende Beratung bis einschließlich 31. März 2022 telefonisch, digital oder per Videokonferenz, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht. 2 Die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen darf das Pflegegeld abweichend von § 37 Absatz 6 nicht kürzen oder entziehen, wenn die oder der Pflegebedürftige in dem Zeitraum vom 1. März 2022 bis einschließlich zum 30. Juni 2022 keine Beratung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 abruft. 3 Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen haben diese Ausnahmeregelung den Pflegegeldempfängern kurzfristig in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.




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