§ 95 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 95 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874 |
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(Textabschnitt unverändert) § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen | |
(1) Die Verbände der Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit diese für: | |
(Text alte Fassung) 1. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung der Leistungserbringung (§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118), 2. den Abschluss und die Durchführung von Versorgungsverträgen (§§ 72 bis 74), Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergütungsvereinbarungen (§ 89) sowie Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (§ 80a), 3. die Wahrnehmung der ihnen nach §§ 52 und 53 zugewiesenen Aufgaben | (Text neue Fassung) 1. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung der Leistungserbringung (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117), 2. den Abschluss und die Durchführung von Versorgungsverträgen (§§ 72 bis 74), Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergütungsvereinbarungen (§ 89) sowie Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b), 3. die Wahrnehmung der ihnen nach §§ 52 und 53 zugewiesenen Aufgaben, 4. die Unterstützung der Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen (§ 115 Abs. 3 Satz 7) |
erforderlich sind. (2) § 94 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. |