§ 40b SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 40b SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309 |
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(Text alte Fassung) § 40b (neu) | (Text neue Fassung)§ 40b Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen |
1 Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Leistungen nach den §§ 39a und 40a bis zur Höhe von insgesamt 50 Euro im Monat. 2 Die Aufteilung des Leistungsanspruchs nach Satz 1 auf die ergänzende Unterstützungsleistung nach § 39a und die digitale Pflegeanwendung nach § 40a beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen richtet sich nach § 78a Absatz 1 Satz 5. |