Änderung § 106c SGB XI vom 09.06.2021

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§ 106c SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 106c SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 106c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 106c Einbindung der Medizinischen Dienste in die Telematikinfrastruktur


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Bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben haben die Medizinischen Dienste gemäß § 278 des Fünften Buches und die Pflegekassen oder die Landesverbände der Pflegekassen für die gegenseitige Übermittlung von Daten die von der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 6 des Fünften Buches festgelegten Verfahren zu verwenden, sofern der jeweilige Medizinische Dienst und die Pflegekasse oder der jeweilige Landesverband der Pflegekasse an die Telematikinfrastruktur angebunden sind.




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