Änderung § 61a SGB XI vom 01.01.2022

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§ 61a SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 61a SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 61a Beteiligung des Bundes an Aufwendungen


vorherige Änderung

 


Der Bund leistet zur pauschalen Beteiligung an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung ab dem Jahr 2022 jährlich 1 Milliarde Euro in monatlich zum jeweils ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Ausgleichsfonds nach § 65.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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