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Änderung § 153 SGB XI vom 01.01.2022

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§ 153 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 153 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; dieses geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 153 Erstattung pandemiebedingter Kosten durch den Bund; Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

1 Wenn der Mittelbestand der sozialen Pflegeversicherung aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben absehbar das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll der Pflegekassen zu unterschreiten droht, gewährt der Bundeshaushalt der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2021 einen Zuschuss in erforderlicher Höhe (Bundeszuschuss). 2 Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

1 Wenn der Mittelbestand der sozialen Pflegeversicherung aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben absehbar das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll der Pflegekassen zu unterschreiten droht, gewährt der Bundeshaushalt der sozialen Pflegeversicherung in den Jahren 2021 und 2022 einen Zuschuss in erforderlicher Höhe (Bundeszuschuss). 2 Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.