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Änderung § 10 SGB XI vom 01.07.2023

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§ 10 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 10 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Berichtspflichten des Bundes und der Länder


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes ab 2016 im Abstand von vier Jahren über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland. 2 Für den Berichtszeitraum bis einschließlich 2019 ist der Bericht erst im Jahr 2021 vorzulegen.

(2) 1 Die Länder berichten dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 30. Juni über Art und Umfang der finanziellen Förderung der Pflegeeinrichtungen im vorausgegangenen Kalenderjahr sowie über die mit dieser Förderung verbundenen durchschnittlichen Investitionskosten für die Pflegebedürftigen. 2 Die Berichterstattung zum Jahr 2019 erfolgt bis zum 31. Dezember 2020.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes ab 2016 im Abstand von vier Jahren über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 30. Juni über Art und Umfang der finanziellen Förderung der Pflegeeinrichtungen im vorausgegangenen Kalenderjahr sowie über die mit dieser Förderung verbundenen durchschnittlichen Investitionskosten für die Pflegebedürftigen.

(heute geltende Fassung)