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Änderung § 119 SGB XI vom 01.10.2009

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§ 119 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 119 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2319
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 119 Heimverträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes


vorherige Änderung

Für den Heimvertrag zwischen dem Träger einer zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung, auf die das Heimgesetz keine Anwendung findet, und dem pflegebedürftigen Bewohner gelten die Vorschriften über die Heimverträge nach dem Heimgesetz entsprechend.



Für den Vertrag zwischen dem Träger einer zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung, auf die das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz keine Anwendung findet, und dem pflegebedürftigen Bewohner gelten die Vorschriften über die Verträge nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz entsprechend.

 

 
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