Änderung § 126 SGB XI vom 01.01.2013

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§ 126 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 126 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 126 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 126 Zulageberechtigte


vorherige Änderung

 


1 Personen, die nach dem Dritten Kapitel in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind (zulageberechtigte Personen), haben bei Vorliegen einer auf ihren Namen lautenden privaten Pflege-Zusatzversicherung unter den in § 127 Absatz 2 genannten Voraussetzungen Anspruch auf eine Pflegevorsorgezulage. 2 Davon ausgenommen sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen, die vor Abschluss der privaten Pflege-Zusatzversicherung bereits Leistungen nach § 123 oder als Pflegebedürftige Leistungen nach dem Vierten Kapitel oder gleichwertige Vertragsleistungen der privaten Pflege-Pflichtversicherung beziehen oder bezogen haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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