Änderung § 131 SGB XI vom 01.01.2015

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§ 131 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 131 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2222

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§ 131 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 131 Pflegevorsorgefonds


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In der sozialen Pflegeversicherung wird ein Sondervermögen unter dem Namen 'Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung' errichtet.




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