§ 133 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 133 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2222 |
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(Text alte Fassung) § 133 (neu) | (Text neue Fassung)§ 133 Rechtsform |
1 Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. 2 Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3 Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Frankfurt am Main. |