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Änderung § 28 SGB XI vom 01.01.2018

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§ 28 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 28 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Leistungsarten, Grundsätze


(1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:

1. Pflegesachleistung (§ 36),

2. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),

3. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),

4. häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39),

5. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40),

6. Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),

7. Kurzzeitpflege (§ 42),

8. vollstationäre Pflege (§ 43),

9. Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a),

9a. Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b),

10. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44),

11. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a),

12. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45),

12a. Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a),

13. Entlastungsbetrag (§ 45b),

(Text alte Fassung)

14. Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches,

(Text neue Fassung)

14. Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches,

15. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a).

(1a) Versicherte haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunternehmen Anspruch auf Pflegeberatung (§ 7a).

(1b) Bis zum Erreichen des in § 45e Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkts haben Pflegebedürftige unter den Voraussetzungen des § 45e Absatz 1 Anspruch auf Anschubfinanzierung bei Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen.

(2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.

(3) Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, daß die Leistungen nach Absatz 1 nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden.

(4) Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein; Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben unberührt.