§ 96 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 96 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 132 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Text alte Fassung) § 96 Gemeinsame Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten | (Text neue Fassung)§ 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten |
(1) 1 Die Pflegekassen und die Krankenkassen dürfen personenbezogene Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbeiten und nutzen. 2 Insoweit findet § 76 des Zehnten Buches im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist (§ 46), keine Anwendung. | (1) 1 Die Pflegekassen und die Krankenkassen dürfen erhobene personenbezogene Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbeiten. 2 Insoweit findet § 76 des Zehnten Buches im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist (§ 46), keine Anwendung. |
(Textabschnitt unverändert) (2) § 286 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verbände der Pflege- und Krankenkassen. |