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Änderung § 135 SGB XI vom 01.01.2020
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§ 135 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 135 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 39 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 135 Zuführung der Mittel | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesversicherungsamt führt dem Sondervermögen monatlich zum 20. des Monats zu Lasten des Ausgleichsfonds einen Betrag zu, der einem Zwölftel von 0,1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres entspricht. 2 Für die Berechnung des Abführungsbetrags wird der Beitragssatz gemäß § 55 Absatz 1 zugrunde gelegt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt dem Sondervermögen monatlich zum 20. des Monats zu Lasten des Ausgleichsfonds einen Betrag zu, der einem Zwölftel von 0,1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres entspricht. 2 Für die Berechnung des Abführungsbetrags wird der Beitragssatz gemäß § 55 Absatz 1 zugrunde gelegt. |
(2) Die Zuführung nach Absatz 1 erfolgt erstmals zum 20. Februar 2015 und endet mit der Zahlung für Dezember 2033. |
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