Änderung § 151 SGB XI vom 28.03.2020

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§ 151 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 151 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 580

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 151 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 151 Qualitätsprüfungen nach § 114


vorherige Änderung

 


Abweichend von § 114 Absatz 2 Satz 1 und 2 finden bis einschließlich 30. September 2020 keine Regelprüfungen statt.




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