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Änderung § 149 SGB XI vom 28.03.2020

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§ 149 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 149 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege


1 Bis einschließlich 30. September 2020 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, abweichend von § 42 Absatz 4 auch ohne, dass gleichzeitig eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson erbracht wird. 2 Die Vergütung richtet sich nach dem durchschnittlichen Vergütungssatz gemäß § 111 Absatz 5 des Fünften Buches der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(2) Abweichend von § 42 Absatz 2 Satz 2 übernehmen die Pflegekassen bei Kurzzeitpflege in dem Zeitraum vom 28. März 2020 bis einschließlich 30. September 2020 in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von 2.418 Euro.

 

 
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