Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften (BPAWidAnO k.a.Abk.)

A. v. 10.03.2003 BGBl. I S. 363
Geltung ab 19.03.2003; FNA: 2030-14-127 Beamte
I.
II.
III.
Schlussformel

I.



Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes auf das Bundesamt für Finanzen, soweit es die Maßnahme, die Gegenstand des Widerspruches ist, selbst getroffen hat.

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II.



Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland dem Bundesamt für Finanzen, soweit es nach Ziffer I. zur Entscheidung über den Widerspruch befugt war.

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III.



Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie ist nicht anzuwenden auf Widersprüche bzw. Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt bzw. erhoben worden sind.

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Schlussformel



Der Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung



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