Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 EG-BusDV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 479 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der EG-BusDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 EG-BusDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 EG-BusDV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 479 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Pflichten des Unternehmers und des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin


(Text alte Fassung)

(1) Der Unternehmer hat die Fahrtenblätter gemäß Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 unverzüglich jeweils nach Ablauf des Monats, in dem die Kabotagebeförderungen durchgeführt wurden, an das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu übersenden.

(Text neue Fassung)

(1) Der Unternehmer hat die Fahrtenblätter gemäß Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 unverzüglich jeweils nach Ablauf des Monats, in dem die Kabotagebeförderungen durchgeführt wurden, an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu übersenden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften die jeweils erforderlichen Dokumente während der gesamten Fahrt mitgeführt werden:

1. nach Artikel 3a Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, die Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte Durchschrift der Genehmigung, das Kontrollpapier (Fahrtenblatt), der Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages,

2. nach Artikel 5 oder Artikel 6 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 die Gemeinschaftslizenz oder eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz, das Kontrollpapier (Fahrtenblatt), der Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages,

3. nach Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 die Bescheinigung für den Werkverkehr oder eine beglaubigte Durchschrift der Bescheinigung,

4. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 des Abkommens EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der schweizerischen Lizenz, die Genehmigung oder eine beglaubigte Kopie der Genehmigung, das Fahrtenblatt, die Bescheinigung oder eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung, der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrages,

5. nach Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 2 des Interbus-Übereinkommens, das Fahrtenblatt oder die Genehmigung,

6. nach Artikel 20 Satz 1 des Interbus-Übereinkommens eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen oder

7. nach Anhang 2 Artikel 7 des Interbus-Übereinkommens das zum Nachweis der Erstzulassung erforderliche Dokument oder das Dokument für den neuen Motor.

(3) Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften die jeweils erforderlichen Dokumente im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen:

1. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 des Abkommens EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der schweizerischen Lizenz,

2. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 des Abkommens EG/Schweiz die Genehmigung oder eine beglaubigte Kopie der Genehmigung, das Fahrtenblatt, den Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrages oder

3. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 2 des Abkommens EG/Schweiz die Bescheinigung für den Werkverkehr oder eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung.