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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft (StVWasAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.2000 BGBl. I S. 1148
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-280 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Wirtschaftlichkeit,

6.
Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen,

7.
Informationstechnik und -verarbeitung,

8.
Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren,

9.
Bautechnisches Berechnen,

10.
Lage- und Höhenvermessungen,

11.
Baustoffe und Böden,

12.
Verwaltungsabläufe im Straßen- und Verkehrswesen,

13.
Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen und Ingenieurbauwerken,

14.
Erstellen von planungsrechtlichen, baurechtlichen und umweltrechtlichen Unterlagen,

15.
Vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen,

16.
Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes,

17.
Qualitätssichernde Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StVWasAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVWasAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 StVWasAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...