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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft (StVWasAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.2000 BGBl. I S. 1148
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-280 Berufliche Bildung

§ 10 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Wirtschaftlichkeit,

6.
Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen,

7.
Informationstechnik und -verarbeitung,

8.
Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren,

9.
Bautechnisches Berechnen,

10.
Lage- und Höhenvermessungen,

11.
Baustoffe und Böden,

12.
Messen, Erfassen und Auswerten wasserwirtschaftlicher Daten,

13.
Planen, Entwerfen und Konstruieren von wasserwirtschaftlichen Bauwerken und Anlagen,

14.
Technische und verwaltungsmäßige Bearbeitung wasserrechtlicher Verfahren und Abläufe,

15.
Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen,

16.
Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete,

17.
Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten,

18.
Qualitätssichernde Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 StVWasAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVWasAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 StVWasAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 10 sollen nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...