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§ 6 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-gDVerfSchV)

V. v. 11.10.2001 BGBl. I S. 2640; aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-2 Beamte
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§ 6 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält vom Bundesamt für Verfassungsschutz die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesamt für Verfassungsschutz von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Anzahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundesamt für Verfassungsschutz für die Dauer von drei Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.



 

Zitierungen von § 6 LAP-gDVerfSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LAP-gDVerfSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gDVerfSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-gDVerfSchV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... geändert worden ist, teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Präsidentin ...
§ 26 LAP-gDVerfSchV Praxisaufstieg (vom 14.02.2009)
... die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes teilnehmen. Die §§ 6 und 25 Abs. 1 Satz 3 sind entsprechend anzuwenden. (2) Das Bundesamt für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
V. v. 27.11.2006 BGBl. I S. 2723
Artikel 1 1. LAP-gDVerfSchVÄndV
... die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes teilnehmen. Die §§ 6 und 25 Abs. 1 Satz 3 sind entsprechend anzuwenden. (2) Das Bundesamt für ...