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§ 20 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-gDVerfSchV)

V. v. 11.10.2001 BGBl. I S. 2640; aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-2 Beamte
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§ 20 Durchführung der Praktika


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. Es trifft Regelungen mit den Landesbehörden für Verfassungsschutz über die Bereitstellung der für die Praktika notwendigen Ausbildungsplätze.

(2) Das Praktikum I findet beim Bundesamt für Verfassungsschutz statt. Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben des Verfassungsschutzes sowie den Aufgaben der inneren Verwaltung vertraut zu machen. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(3) Das Praktikum II a wird beim Bundesamt für Verfassungsschutz durchgeführt. Es knüpft an die Ausbildungsergebnisse des Praktikums I an und bietet den Anwärterinnen und Anwärtern die Möglichkeit,

1.
sich mit den Aufgaben des Verfassungsschutzes im Bereich des politischen Extremismus vertraut zu machen und

2.
Kenntnisse im Bereich der Spionageabwehr und des Geheimschutzes zu erwerben.

Die Anwärterinnen und Anwärter werden an alle Aufgaben des Verfassungsschutzes herangeführt und zur selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit angeleitet, insbesondere in den Studienfächern, die im Hauptstudium I gelehrt werden. Sie erhalten hierbei in verstärktem Maße Gelegenheit, die in den Studienabschnitten I und II erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktische Anwendung zu vertiefen. Nach dem Praktikum II a sollen die Anwärterinnen und Anwärter befähigt sein, in den im Grundstudium und im Hauptstudium I gelehrten Studienfächern weitgehend selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten.

(4) Das Praktikum II b findet bei einer Landesbehörde für Verfassungsschutz statt. Dort lernen die Anwärterinnen und Anwärter die besonderen Belange des Verfassungsschutzes der Länder und die Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz kennen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes V. v. 27. November 2006 BGBl. I S. 2723 m.W.v. 7. Dezember 2006

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Frühere Fassungen von § 20 LAP-gDVerfSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.12.2006Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
vom 27.11.2006 BGBl. I S. 2723

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 20 LAP-gDVerfSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 LAP-gDVerfSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gDVerfSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-gDVerfSchV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
V. v. 27.11.2006 BGBl. I S. 2723
Artikel 1 1. LAP-gDVerfSchVÄndV
... Fremdsprache und 8. internationale Sicherheitspolitik." 4. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „, ...


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