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§ 40 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-gDVerfSchV)

V. v. 11.10.2001 BGBl. I S. 2640; aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-2 Beamte
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§ 40 Zeugnis



(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Bundesamt für Verfassungsschutz ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. Im Fall des § 37 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.



 

Zitierungen von § 40 LAP-gDVerfSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 LAP-gDVerfSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gDVerfSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-gDVerfSchV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung ...