(1) Die Kosten werden angesetzt:
- 1.
- beim Deutschen Patent- und Markenamt
- a)
- bei Einreichung einer Anmeldung,
- b)
- bei Einreichung eines Antrags,
- c)
- im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfahren,
- d)
- bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie
- e)
- bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels,
- 2.
- beim Bundespatentgericht
- a)
- bei Einreichung einer Klage,
- b)
- bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,
- c)
- im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie
- d)
- bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.
(2) Die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§
9 und
10.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737