§ 8 - Patentkostengesetz (PatKostG)

Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 424-4-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 8 Kostenansatz


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Kosten werden angesetzt:

1.
beim Deutschen Patent- und Markenamt

a)
bei Einreichung einer Anmeldung,

b)
bei Einreichung eines Antrags,

c)
im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfahren,

d)
bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie

e)
bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels,

2.
beim Bundespatentgericht

a)
bei Einreichung einer Klage,

b)
bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,

c)
im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie

d)
bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,

auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.

(2) Die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes G. v. 21. Juni 2006 BGBl. I S. 1318, 2737 m.W.v. 1. Juli 2006

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Frühere Fassungen von § 8 PatKostG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2006Artikel 6 Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
vom 21.06.2006 BGBl. I S. 1318

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 PatKostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PatKostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatKostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Artikel 6 PatEinsprVuPatGÄndG Änderung des Patentkostengesetzes
... Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden." 3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Kosten werden angesetzt: 1. ...


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