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§ 20 - Umweltauditgesetz (UAG)

neugefasst durch B. v. 04.09.2002 BGBl. I S. 3490; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 15.12.1995; FNA: 2129-29 Umweltschutz
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§ 20 Aufsichtsverfahren



Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt und Umfang der Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 sowie das Verfahren für Aufsichtsmaßnahmen zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Zweck näher regeln.



 

Zitierungen von § 20 UAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 UAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 UAG Bußgeldvorschriften (vom 27.06.2020)
... oder eine Validierung oder Erklärung mitzeichnet, 10. einer Rechtsverordnung nach § 20 oder nach § 35 Absatz 2 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2509
Artikel 1 2. UAGÄndG
... mitzeichnet,". bb) In Nummer 10 werden nach der Angabe „nach § 20 " die Wörter „oder nach § 35 Absatz 2" eingefügt. cc) ...