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§ 35 - Umweltauditgesetz (UAG)

neugefasst durch B. v. 04.09.2002 BGBl. I S. 3490; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 15.12.1995; FNA: 2129-29 Umweltschutz
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§ 35 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung



(1) Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern können das Verfahren für die Registrierung und Streichung von Standorten kammerzugehöriger Unternehmen und für die vorübergehende Aufhebung von Registrierungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und 3 sowie Artikel 13 Absatz 2 bis 5, Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 1 bis 4 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit Ausnahme des Verfahrens für Organisationen, die ihren Sitz in Staaten außerhalb der Europäischen Union haben, durch Satzung näher regeln, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten für den Umweltschutz zuständigen Behörde eines Landes bedarf. Die Satzungen gelten auch für Organisationen, die nicht Mitglied einer Kammer sind.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, von § 33 und § 34 abweichende Regelungen des Registrierungsverfahrens für Organisationen, die ihren Sitz in Staaten außerhalb der Europäischen Union haben, zu treffen.



 
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Frühere Fassungen von § 35 UAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 124 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 13.12.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2509
aktuellvor 13.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 UAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 UAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 UAG Registrierung im EMAS-Register (vom 13.12.2011)
... Ergänzende Regelungen über die Registrierung ausländischer Standorte nach § 35 Absatz 1 Satz 1 oder auf Grund einer Verordnung nach § 35 Absatz 2 bleiben ... Standorte nach § 35 Absatz 1 Satz 1 oder auf Grund einer Verordnung nach § 35 Absatz 2 bleiben ...
§ 36 UAG Gebühren und Auslagen (vom 27.06.2020)
... durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Umweltbehörde. § 35 Absatz 1 Satz 2 findet ...
§ 37 UAG Bußgeldvorschriften (vom 27.06.2020)
... oder Erklärung mitzeichnet, 10. einer Rechtsverordnung nach § 20 oder nach § 35 Absatz 2 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 124 11. ZustAnpV Änderung des Umweltauditgesetzes
... 1, § 27 Absatz 1 Satz 1, § 28 Satz 1 und 3, § 29 Satz 1, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 35 Absatz 2 , § 36 Absatz 2 sowie § 37 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2509
Artikel 1 2. UAGÄndG
... von Umwelterklärungen". b) Die Angaben zu den §§ 33 bis 35 werden wie folgt gefasst: „§ 33 Registrierung im EMAS-Register  ... Streichung und vorübergehende Aufhebung der Registrierung § 35 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung". 3. In § 1 Absatz 1 ... Ergänzende Regelungen über die Registrierung ausländischer Standorte nach § 35 Absatz 1 Satz 1 oder auf Grund einer Verordnung nach § 35 Absatz 2 bleiben ... Standorte nach § 35 Absatz 1 Satz 1 oder auf Grund einer Verordnung nach § 35 Absatz 2 bleiben unberührt." 20. § 34 wird wie folgt geändert: ... Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt. 21. § 35 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 35 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung". b) Der Wortlaut wird ... (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 35 Satz 2" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 23. ... b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 35 Satz 2" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 23. § 37 wird wie folgt geändert:  ... 10 werden nach der Angabe „nach § 20" die Wörter „oder nach § 35 Absatz 2" eingefügt. cc) In Nummer 11 werden die Wörter „Artikel ...