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Änderung § 9 UAG vom 13.12.2011

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§ 9 UAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung
§ 9 UAG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2509
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Zulassung als Umweltgutachter


(1) Die Zulassung als Umweltgutachter ist von der Zulassungsstelle zu erteilen, wenn der Antragsteller die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und den §§ 5 bis 7 erfüllt. Die Zulassung ist auch auf Zulassungsbereiche zu erstrecken, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. wenn er im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) und Artikel 3 Abs. 2 und 3, Anhang V Abschnitte 5.4, 5.5 und 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zeichnungsberechtigte Personen angestellt hat, die für diese Zulassungsbereiche

(Text neue Fassung)

1. wenn er im Hinblick auf die Erstellung der Gültigkeitserklärung nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1, L 203 vom 29.8.1995, S. 17) oder nach Artikel 3 Absatz 2 und 3, Anhang V Abschnitte 5.4, 5.5 und 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1) oder im Hinblick auf die Begutachtung und Validierung nach Artikel 4 Absatz 5, Artikel 18, 19 und 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Personen angestellt hat, die für diese Zulassungsbereiche

a) als Umweltgutachter zugelassen sind oder

b) die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen besitzen und

2. wenn er sicherstellt, dass die in der Nummer 1 Buchstabe b genannten Personen regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen können.

vorherige Änderung

In dem Zulassungsbescheid sind die Zulassungsbereiche genau zu bezeichnen, für die der Umweltgutachter selbst die erforderliche Fachkunde besitzt und auf die sich die Zulassung auf Grund der angestellten fachkundigen Personen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 erstreckt.

(2) Soweit sich die Zulassung auf Zulassungsbereiche erstreckt, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt, gestattet die Zulassung eine gutachterliche Tätigkeit nur im Zusammenwirken mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Personen; insbesondere sind Berichte und die Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen von diesen Personen mitzuzeichnen.

(3) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 oder gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen.



In dem Zulassungsbescheid sind die Zulassungsbereiche genau zu bezeichnen, für die der Umweltgutachter selbst die erforderliche Fachkunde besitzt und auf die sich die Zulassung auf Grund der angestellten fachkundigen Personen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 oder auf Grund einer gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit einer qualifizierten Person oder Organisation getroffenen vertraglichen Vereinbarung erstreckt.

(2) Soweit sich die Zulassung auf Zulassungsbereiche erstreckt, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt, gestattet die Zulassung eine gutachterliche Tätigkeit nur im Zusammenwirken mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Personen oder mit den qualifizierten Personen oder Organisationen, mit denen der Umweltgutachter eine vertragliche Vereinbarung gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 geschlossen hat; insbesondere sind Berichte und die Validierung von Umwelterklärungen sowie die Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 von diesen Personen oder Organisationen mitzuzeichnen.

(3) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93, gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst ferner die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach DIN EN ISO 14001:2004 + AC:2009 (Ausgabe 11/2009), DIN EN 16001:2009 (Ausgabe 8/2009) und DIN EN ISO 50001 (Ausgabe 12/2011) zu erteilen. Die genannten DIN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)