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Änderung § 21 UAG vom 27.06.2020

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§ 21 UAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 21 UAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 124 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Aufgaben des Umweltgutachterausschusses


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein Umweltgutachterausschuss gebildet. Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe,

(Text neue Fassung)

(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Umweltgutachterausschuss gebildet. Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe,

1. Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen,

2. eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsausschüsse der Zulassungsstelle zu führen,

3. Empfehlungen für die Benennung von Sachverständigen durch die Widerspruchsbehörde auszusprechen,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten,



4. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten,

5. die Verbreitung von EMAS zu fördern.

vorherige Änderung

Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.



Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Der Umweltgutachterausschuss erhält von der Zulassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit. Insbesondere ist zu berichten über

1. die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen,

2. die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlassener Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und

3. den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.

Der Umweltgutachterausschuss kann von der Zulassungsstelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.