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Änderung § 23 UAG vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 UAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 23 UAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 124 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Geschäftsordnung, Vorsitz und Beschlussfassung des Umweltgutachterausschusses


(Text alte Fassung)

(1) Der Umweltgutachterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bedarf.

(Text neue Fassung)

(1) Der Umweltgutachterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bedarf.

(2) Der Umweltgutachterausschuss wählt den Vorsitzenden und vier Stellvertreter aus seiner Mitte. Zu ihnen muss jeweils ein Vertreter der Unternehmen, der Umweltgutachter, der Verwaltung, der Gewerkschaften und der Umweltverbände gehören.

(3) Der Umweltgutachterausschuss beschließt

1. in Angelegenheiten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl,

2. in Angelegenheiten der Geschäftsordnung mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl und

3. in sonstigen Fällen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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