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Änderung Anlage 7a Kosmetik-Verordnung vom 01.04.2010

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Anlage 7a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
Anlage 7a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.02.2010 BGBl. I S. 65
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.07.2014) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 7a (zu § 3c) Verzeichnis der validierten Alternativen zum Tierversuch


(Text alte Fassung)

In diesem Anhang sind die vom Europäischen Zentrum für die Validierung von Alternativmethoden (ECVAM) der Gemeinsamen Forschungsstelle validierten Alternativmethoden verzeichnet, die für die Erfüllung der Anforderung der Richtlinie 2004/94/EG der Kommission vom 15. September 2005 zur Änderung von Anhang IX der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Verfügung stehen und nicht in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe verzeichnet sind. Da Tierversuche unter Umständen nicht vollständig durch Alternativmethoden ersetzt werden können, ist angegeben, ob die jeweilige Alternativmethode Tierversuche vollständig oder nur teilweise ersetzen kann.

(Text neue Fassung)

In diesem Anhang sind die vom Europäischen Zentrum für die Validierung von Alternativmethoden (ECVAM) der Gemeinsamen Forschungsstelle validierten Alternativmethoden verzeichnet, die für die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zur Verfügung stehen und nicht in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 verzeichnet sind. Da Tierversuche unter Umständen nicht vollständig durch Alternativmethoden ersetzt werden können, ist angegeben, ob die jeweilige Alternativmethode Tierversuche vollständig oder nur teilweise ersetzen kann.



Laufende Nummer | Validierte Alternativmethode | Ersetzt Tierversuche vollständig/teilweise


a | b | c



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.07.2014)