Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5a Kosmetik-Verordnung vom 04.10.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5a Kosmetik-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 47. KosmetikVÄndV am 4. Oktober 2008 und Änderungshistorie der KosmetikV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.10.2008 geltenden Fassung
§ 5a n.F. (neue Fassung)
in der am 04.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.09.2008 BGBl. I S. 1840
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.07.2014) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5a Kennzeichnung der Bestandteile


(1) Der Liste der Bestandteile ist die Angabe 'Bestandteile' oder die Angabe 'Ingredients' voranzustellen.

(2) Die Bestandteile sind in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtes zum Zeitpunkt der Herstellung des kosmetischen Mittels anzugeben. Bestandteile mit einem Gehalt bis zu 1 Prozent im Erzeugnis können in ungeordneter Reihenfolge im Anschluß an die Bestandteile mit einem Gehalt von mehr als 1 Prozent aufgeführt werden. Farbstoffe können in ungeordneter Reihenfolge nach den anderen Bestandteilen nach Maßgabe der Nummer des Colour-Index, Farbstoffe ohne Colour-Index-Nummer mit den in Anlage 3 in Spalte b genannten sonstigen Bezeichnungen angegeben werden. Werden kosmetische Mittel, die der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen, in Form einer Produktpalette in unterschiedlichen Farbtönen in den Verkehr gebracht, so können bei den einzelnen Erzeugnissen alle in der Palette verwendeten Farbstoffe gemeinsam aufgeführt werden, sofern die Angaben der Farbstoffe zwischen die Worte 'kann ... enthalten' eingefügt oder im Anschluß an das Zeichen '(+/-...)' angefügt werden.

(Text alte Fassung)

(3) Riech- oder Aromastoffe sowie ihre Ausgangsstoffe sind mit der Angabe 'Parfüm', 'Parfum' oder 'Aroma' zu kennzeichnen. Die in Anlage 2 Teil A Nr. 67 bis 92 aufgeführten Stoffe sind mit ihrer Stoffbezeichnung gemäß Absatz 4 anzugeben, wenn die Menge der Stoffe bei Mitteln, die ausgespült werden, jeweils 0,01 Prozent und in anderen Mitteln jeweils 0,001 Prozent übersteigt.

(Text neue Fassung)

(3) Riech- oder Aromastoffe sowie ihre Ausgangsstoffe sind mit der Angabe 'Parfüm', 'Parfum' oder 'Aroma' zu kennzeichnen. Die in Anlage 2 Teil A Nr. 45 und 67 bis 92 aufgeführten Stoffe sind mit ihrer Stoffbezeichnung gemäß Absatz 4 anzugeben, wenn die Menge der Stoffe bei Mitteln, die ausgespült werden, jeweils 0,01 Prozent und in anderen Mitteln jeweils 0,001 Prozent übersteigt. Bei Verwendung des in Anlage 2 Teil A Nr. 45 aufgeführten Stoffes als Lösungsmittel entfällt die Angabe nach Satz 2.

(4) Die anderen Bestandteile sind mit ihren INCI-Bezeichnungen gemäß dem Beschluß 96/335/EG der Kommission vom 8. Mai 1996 zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel (ABl. EG Nr. L 132 S. 1), geändert durch den Beschluss 2006/257/EG vom 9. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 97 S. 1), anzugeben. Sofern eine INCI-Bezeichnung nicht vorhanden ist, ist die chemische Bezeichnung, die Bezeichnung des Europäischen Arzneibuches, der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlene nichtgeschützte Name (INN) oder eine sonstige Bezeichnung zur Identität des Bestandteils anzugeben.

(5) Anstelle eines Bestandteils kann eine Registriernummer angeben werden, wenn diese auf Antrag von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aus Gründen der Vertraulichkeit zugeteilt worden ist. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Registriernummer von der zuständigen Behörde des Landes zugeteilt, in dem das kosmetische Mittel hergestellt oder für den Fall der Einfuhr erstmals eingeführt wird. Der Antrag ist im Falle der Herstellung von dem Hersteller oder im Falle der Einfuhr von dem für die Einfuhr Verantwortlichen zu stellen; er muß die nach Anlage 9 Nr. 1 erforderlichen Angaben enthalten. Falls der Bestandteil in mehreren Erzeugnissen verwendet wird, reicht ein Antrag aus, sofern diese Erzeugnisse der zuständigen Behörde angegeben werden. Über den Antrag ist innerhalb der in Anlage 9 Nr. 2 genannten Frist zu entscheiden. Die zuständige Behörde erteilt die Registriernummer nach Maßgabe der Anlage 9 Nr. 3 bis 5, wenn der Antrag begründet ist. Der Hersteller kann die Antragstellung auf einen Beauftragten übertragen. Hersteller ist auch, in dessen Auftrag ein kosmetisches Mittel hergestellt wird.

(6) Als Bestandteile kosmetischer Mittel gelten nicht

1. Verunreinigungen der verwendeten Bestandteile,

2. Hilfsstoffe im Sinne des § 1 Satz 2,

3. Lösungsmittel oder Trägerstoffe für Riech- oder Aromastoffe in Mengen, die technologisch erforderlich sind.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.07.2014)