Änderung § 5f Kosmetik-Verordnung vom 15.08.2007

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§ 5f a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 5f n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
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§ 5f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5f Ausnahmen für die Einfuhr


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§ 15 Abs. 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung gilt entsprechend für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 das Verbot des § 26 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches tritt.




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