Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 Kosmetik-Verordnung vom 10.06.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. BedGgstVuKosmetikVÄndV am 10. Juni 2006 und Änderungshistorie der KosmetikV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2006 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v 30.05.2006 BGBl. I 1279
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Farbstoffe


(1) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln dürfen nur die in Anlage 3 aufgeführten Farbstoffe verwendet werden. Dabei sind die in den Spalten f und g der Anlage angegebenen Verwendungsbeschränkungen zu beachten.

(2) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den in Anlage 3 aufgeführten Farbstoffen die in Spalte g der Anlage angegebenen Höchstmengen überschreitet.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Die in Anlage 3 aufgeführten Farbstoffe müssen den in Spalte g der Anlage angegebenen Reinheitsanforderungen entsprechen, wenn sie beim gewerbsmäßigen Herstellen von in Absatz 1 genannten kosmetischen Mitteln verwendet werden. Soweit in den Fußnoten der Anlage 3 Teil A für Reinheitsanforderungen Untersuchungsmethoden der Amtlichen Sammlung nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes *) aufgeführt sind, ist die Reinheit nach diesen Methoden zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

(3) Die in Anlage 3 aufgeführten Farbstoffe müssen den in Spalte g der Anlage angegebenen Reinheitsanforderungen entsprechen, wenn sie beim gewerbsmäßigen Herstellen von in Absatz 1 genannten kosmetischen Mitteln verwendet werden. Soweit in den Fußnoten der Anlage 3 Teil A für Reinheitsanforderungen Untersuchungsmethoden der Amtlichen Sammlung nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches *) aufgeführt sind, ist die Reinheit nach diesen Methoden zu bestimmen.

(4) Die Verwendung der in Anlage 3 Teil B genannten Farbstoffe ist nur bis zu dem in Spalte h der Anlage festgelegten Zeitpunkt gestattet.

vorherige Änderung

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für kosmetische Mittel, die zur Verwendung als Haarfärbe- oder Haartönungsmittel bestimmt sind. *) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.



(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für kosmetische Mittel, die zur Verwendung als Haarfärbe- oder Haartönungsmittel bestimmt sind.

---
*)
Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.