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Synopse aller Änderungen der LAP-mDBNDV am 14.02.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Februar 2009 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-mDBNDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LAP-mDBNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
LAP-mDBNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Einstellungsvoraussetzungen


In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,

2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat
und

3.
mindestens

(Text neue Fassung)

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.
mindestens

a) den Abschluss einer Realschule oder

b) den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand

nachweist.



§ 12 Dauer, Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes


(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(3) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1. wegen einer Erkrankung,

vorherige Änderung

2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,



2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4. aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(4) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Anwärterin oder der Anwärter ist hierzu anzuhören. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(5) Auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters kann der Vorbereitungsdienst um insgesamt höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn Kenntnisse und Erfahrungen, die durch die Praktika vermittelt werden sollen, bereits während einer gleichwertigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst erworben wurden. Die Entscheidung hierüber trifft die Ausbildungsleitung; sie entscheidet auch, welche Teile der Praktika entfallen. Eine Verkürzung ist nur zulässig, soweit das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet wird.

(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 46 Abs. 1 und 2.